Im Autumn Budget 2024 wurden am 30.10.2024 von der britischen Steuer- und Zollbehörde (HMRC) Änderungen der Vorschriften für ausländische Pensionen und Scheme-Administratoren veröffentlicht.
Bis zu dieser Gesetzesänderung konnte eine steuerfreie Pensionsübertragung aus dem Vereinigten Königreich gewährleistet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wurde (die folgende Aufstellung umfasst die Voraussetzungen, welche im Rahmen unserer Dienstleistung erbracht werden können):
- Das Mitglied (der Pensionsinhaber) ist in dem Land ansässig, in dem das QROPS, das die Übertragung erhält, seinen Hauptsitz hat.
- Das Mitglied (der Pensionsinhaber) ist im Vereinigten Königreich ansässig oder in einem Land innerhalb der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder Gibraltar, und das QROPS, das die Übertragung erhält, ist in Gibraltar oder einem Land innerhalb der EU, Norwegen, Island oder Liechtenstein etabliert.
- Das QROPS ist ein betriebliches Altersversorgungssystem und das Mitglied ist ein Mitarbeiter eines Sponsoring Arbeitgebers unter dem System.
Mit Ablauf des 30.04.2025 ist der Punkt 2 durch die oben erwähnte Gesetzgebung vollständig entfallen. Sofern Pensionsübertragungen gemäß diesem Punkt weiterhin umgesetzt werden sollen, wird nun eine Transfer Charge (Transfersteuer) in Höhe von 25 % auf den Transferwert erhoben.
Diese Änderung geht mit einem Verlust der Freizügigkeit von UK-Pensionsübertragungen für EU-Bürger einher, die bisher ihren steuerlichen Wohnsitz in der Europäischen Union (inkl. Norwegen, Island, Liechtenstein und Gibraltar) hatten. Ein Pension Transfer in die QROPS-„Hochburgen“ Malta oder Gibraltar ist nur noch unter Abzug von 25 % Transfer Charge möglich, welche in der Vergangenheit gerne als Receiving Scheme für Pensionsübertragungen aus dem Vereinigten Königreich gewählt wurden.
Die neue Gesetzesänderung stellt somit für EU-Bürger eine stets von uns erwartete Beschneidung von Vorteilen bei Pensionsübertragungen aus dem Vereinigten Königreich dar, welche nach dem Brexit bzw. dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs folgerichtig zu erwarten war.
Was bedeutet das für Sie? Eine Pensionsübertragung kann weiterhin steuerfrei erfolgen, wenn eine Person im Rahmen des o. g. Punkt 1 ihren steuerlichen Wohnsitz in demselben Land hat, in dem das QROPS seine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt.
Unsere Geschäftstätigkeit wird durch diese Gesetzeseinschränkung nicht beeinträchtigt, da wir unser Geschäftsfeld und unsere Dienstleistungen stets auf in Deutschland ansässige Personen beschränkt haben. Das bedeutet, wenn Sie in Deutschland Ihren steuerlichen Wohnsitz haben, können wir selbstverständlich weiterhin steuerfreie Pensionsübertragungen für Sie auf unsere deutschen QROPS-Partner der Alte Leipziger und Condor prüfen und unter Berücksichtigung aller zu erfüllenden Voraussetzungen gewährleisten.